In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 hat die Schweizer Bevölkerung die Vorlage für einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub mit über 60 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Die in der Schweiz erwerbstätigen Väter (später: Anderer Elternteil oder Ehefrau der Mutter) erhalten bei Geburt eines Kindes neu zwei Wochen Zeit für die Familie.
Die Anpassung im Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung (EOG) sowie die notwendigen Verordnungsbestimmungen traten per 1. Januar 2021 in Kraft.
Übersicht
Anspruchsberechtige
Anderer Elternteil oder Ehefrauen der Mutter, welche die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:
- In den letzten 9 Monaten vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert waren
- Während dieser 9 Monate mindestens 5 Monate lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind
- Am Tag der Geburt ihres Kindes Arbeitnehmend oder Selbständigerwerbend sind oder die bis zum Tag der Geburt ihres Kindes ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hatten.
Anmeldung und Zuständigkeit
- Eine Anmeldung kann erst erfolgen, nachdem alle 14 Urlaubstage bezogen worden sind
- oder nachdem die 6-monatige Rahmenfrist abgelaufen ist.
- Zuständig ist die Ausgleichskasse jenes Arbeitgebers, bei dem der letzte Urlaubstag bezogen worden ist.
Anspruchdauer
Die 14 Taggelder der Entschädigung für den anderen Elternteil (Vater oder Ehefrau der Mutter) können innert 6 Monaten, ab dem Tag der Geburt des Kindes, als Einzeltage, blockweise oder am Stück bezogen werden.
Taggelder für den hinterlassenen Elternteil ab 1. Januar 2024
Der Tod eines Elternteils unmittelbar nach der Geburt ist für die Familie und das Neugeborene ein schwerer Schicksalsschlag. In solchen Fällen hat der überlebende Elternteil künftig Anspruch auf einen längeren Mutterschafts- beziehungswiese Vaterschaftsurlaubs. Die Änderung soll dafür sorgen, dass in den ersten Lebensmonaten die Betreuung und das Wohl des Neugeborenen Vorrang haben. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2023 das Inkrafttreten der Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) per 1. Januar 2024 beschlossen und die entsprechende Änderung verabschiedet.
Weitere Infos finden Sie unter diesem Link: Taggelder für den hinterlassenen Elternteil (admin.ch)