Anspruch
Personenkreis
Der Anspruch muss primär durch die leiblichen Eltern geltend gemacht werden. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, können aber auch folgende Personen die Familienzulagen anmelden:
- Adoptiveltern
- Stiefeltern, sofern das Kind mit ihnen im gleichen Haushalt lebt
- Grosseltern, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
- Geschwister, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
- Pflegeeltern, sofern das Kind zur dauernden unentgeltlichen Pflege aufgenommen wurde