Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) in Kraft, die für Sie als Unternehmen relevant sein könnten. Eine wesentliche Neuerung betrifft, wie offene Sozialversicherungsbeiträge der AHV eingefordert werden müssen.
Ab 1. Januar 2025 werden diese Beiträge nicht mehr durch Pfändung eingetrieben, sondern durch ein Konkursverfahren, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist.
Unternehmen und Selbständige, die ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen können, werden nach dem Betreibungsverfahren vom Gericht aufgefordert, die offene Rechnung zu begleichen. Erfolgt keine Zahlung, wird das Konkursverfahren eröffnet, und der Betrieb wird geschlossen. Allenfalls wird ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Auch Steuern und Mehrwertsteuern werden ab 2025 von den Kantonen und Gemeinden auf diese Weise eingefordert.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Ausgleichskasse die neuen gesetzlichen Vorgaben umsetzen muss, jedoch keinen Einfluss auf diese Änderungen hat.
Bitte kontaktieren Sie uns frühzeitig per E-Mail (info@ak-bs.ch), wenn Sie offene Beiträge nicht fristgerecht bezahlen können. Wir unterstützen Sie gerne, um in berechtigten Fällen eine Fristerstreckung oder Ratenzahlung zu prüfen und Ihnen so erhebliche Kosten oder Aufwand zu ersparen.